@gordon
ich verstehe was du meist.
Wichtig ist dann aber auch die Begrifflichkeiten Eigentum und Besitz zu trennen.
Du hast Eigentum am Blatt Papier was die Noten beinhaltet, bzw. an der CD auf der die Musik drauf ist. Nicht aber an den Noten selber oder der Musik. Diese darfst du nicht kopieren. Grundsätzlich nicht.
Kopierst du nun eine CD oder ein Blatt mit Noten darauf, kopierst du deren Inhalte, also die Musik oder die Noten. Du kopierst nicht das Medium, also das Papier oder die CD, sondern kopierst deren Inhalte auf ein neues Blatt Papier bzw. eben eine neuen CD-Rohling. Die Kopie der Inhalte landet immer auf einem anderen (neuen) Medium von dem du Eigentümer bist. Du bist in aller Regel nicht in der Lage eine CD oder ein Blatt Papier herzustellen und schon erst recht nicht eine Kopie davon anzufertigen. Könntest du das wäre es tatsächlich erlaubt. Aber eben nur für dich und das Blatt Papier oder die CD wären leer. Denn die Inhalte darfst du nicht kopieren.
Die Noten darauf die darfst du nicht kopieren, Sie sind nicht dein Eigentum und werden es vermutlich niemals werden. Nur weil die Noten die du besitzt aber dessen Eigentümer du nicht bist, zufällig mit dem Blatt Papier dessen Eigentümer und Besitzer du bist, verbunden sind, erwirbst du kein Eigentum daran. Analog gilt das auch für die CD.
Eine Kopie von deren Inhalten anzufertigen darfst du nicht. Das sagt uns das URHG.
Eine Kopie deines Eigentums darfst du anfertigen Das sagt das GG.
Nirgendwo im URHG wirst du finden das es erlaubt ist das zu tun. Nicht 1x nicht 7x.
Was du allerdings findest sind Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen die dir das doch gestattet wenn du die Bedingungen denn erfüllst. Die aber kommen für den Otto Normalverbraucher nicht in Betracht. Ich versuche mal §53 zu zerlegen.
Wer nun das Gesetz lieber überschlagen will, liest unten bei den Sternchen weiter.
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(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Ein dicker Brocken. Zusammengefasst steht da ja ich darf kopieren wenn ich damit nichts verdiene. Egal ob ich meine Kopien verkaufe (unmittelbar) oder für einen Auftritt ein Bezahlung bekomme bei dem diese Kopien benutzt werden (mittelbar)
Blöd nur das jetzt die ganzen Einschränkungen kommen.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
nur dann wenn sie
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
Kommt für uns nicht in Frage, weil nicht wissenschaftlich
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
Hey, das wäre doch was, warten wir es mal ab.
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
Noten aus dem Radio? Hm eher weniger.
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Ah, Auszugsweise geht also.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Hey Klasse, ich darf meine Noten kopieren. Ob da noch was kommt?
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
Betrifft Radio und nur kleine Auszüge.
Ich darf also immer noch kopieren, klasse. Und wir reden ja auch von einzelnen Stimmen das darf ich auch oder?
Nein, den...
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Da wir weder eine Schule sind noch und es sich nicht um eine staatliche Prüfung handelt und wir nicht die Erlaubnis dafür eingeholt haben. Keine Teilekopien für die Bigband oder das Orchester also.
Also keine Auszüge. Aber ich darf ja noch für mich kopieren.
Jetzt aber, jetzt geht es um Bücher und Noten
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,....
Ja klar, ich will ja das ganze Notenheft kopieren
Ich zerlege jetzt hier mal noch kleiner weil es jetzt echt unübersichtlich wird und ihr in den Zitaten springen müsst nun bezieht sich das Gesetzt nämlich auf viele weiter oben.
... ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ...
Hier steht ich darf mir eine Kopie anfertigen wenn ich sie abschreibe. Das darf ich auf Papier, Pappe Holz eben
Papier oder einem ähnlichen Träger.
. Oder aber ich hole mir die Erlaubnis vom Berechtigten (Urheber, Verlag)
Nun aber kommt wieder die Ausnahme von der Ausnahme ich darf die Noten nämlich auch per Fotokopierer kopieren wenn:
oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
darunter Fallen nicht die Noten die ich mir letzte Woche oder letztes Jahr im Laden gekauft habe. So ein Mist, ich darf also meine Noten doch nur abschreiben es sei denn sie sind länger als zwei Jahre vergriffen ode der Verlag erlaubt es mir. Blöd nur, das ich im zweifelsfrei nachweisen muss, dass sie seit zwei Jahren vergriffen sind.
Also Abschreiben JA, kopieren NEIN bzw. nur mit ausdrücklicher Erlaubnis und dann so oft wie es dir erlaubt wurde.
Weiter geht es
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
Hier geht es jetzt nicht mehr um das Notenheft sondern um Datenbankwerke deren einzelne Teile abrufbar sind. Strittig ist immer wieder was ein Datenbankwerk denn nun ist. Das ist aber auch Wurscht denn es geht hier eh nur um den wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch. Das kommt für uns nicht in Frage.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. ...
Die Kopie, auch nicht auszugsweise, darf für die BigBand auf dem Straßenfest oder das Orchester im Sonntagskonzert nicht verwendet werden.
Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
Wichtig ist hier, das die Kopie rechtmäßig hergestellt wurde, also mit Erlaubnis.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Auch hier brauche ich die Genehmigung des Berechtigten.
Also es ist nicht erlaubt Kopien anzufertigen. Noten darf ich abschreiben. Kopien von Noten darf ich nur mit Erlaubnis des Verlages oder Urhebers anfertigen.
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Ich darf die Kopien auch nicht Auszugsweise, also einzelne Stimmen, verteilen und erst recht nicht damit auftreten. In keinem Fall.Es sei denn ich habe die ausdrückliche Erlaubnis dafür. Die kann ich mir beim Urheber, dem Verlag oder eben der VG Musikedition holen/kaufen. Nur weil es bisher noch nicht öffentlich geworden ist, dass jemand dafür verknackt wurde, heißt es noch lange nicht, das es erlaubt ist.
Eigentum an geistigen Werken anderer wirst du niemals erlangen können somit gilt der Einwand du schützt dein Eigentum nicht für den Inhalt des Blattes oder eben der CD. Wärest du in der Lage eine Kopie der CD oder des Blattes Papier herzustellen ist das dein gutes Recht. Nur die Inhalte eben nicht.
Möchtest du nun dein Blatt Papier kariert anmalen ist das OK. Denn nun bemalst du ja das Blatt Papier was dein Eigentum ist. Das da zufällig Noten darunter sind ist völlig Wurscht. Was du auf deinen Papieren hast geht ja niemanden was an. Kopierst du aber dieses Blatt Papier kopierst du nicht das Blatt sondern dessen Inhalt dessen Eigenümer du eben nicht bist und transferierst diese auf ein anderes Blatt Papier und das ist nicht erlaubt.
Um bei deinem Geländewagen zu bleiben. Kein Mensch interessiert wie du ihn anmalst und ob du ihn im See versenkst oder auf die Zugspitze fährst. Würdest du ihn aber kopieren und dann verteilen hättest du mächtige Probleme. Würdest du nun beispielsweise nur das neue innovative Kurvenlicht mit Regenerkennung kopieren (also Auszugsweise) und verteilen sind dir ähnliche Probleme sicher. Du bist Eigentümer des Gegenstandes Geländewagen aber nicht des Zeichens auf der Motorhaube welches Eigentum der Marke des Wagens ist. Machst du davon nun eine Kopie und bappst es dir auf einen Käfer kräht vermutlich kein Hahn danach. Aber stell dich darauf ein das dir der Briefkasten um die Ohren fliegt wenn du es verteilst und immer mehr mit eben diesem Zeichen rumfahren und du dafür womöglich noch Geld kassierst.
Im Prinzip ist der Salmon da oben das was Rainer kurz zusammengfasst hat. Mit der Einschränkung das die Kopie eine Abschrift sein muss.
Es wäre fatal könnte man Eigentum an Noten erwerben.
@frickler
Als Nachweis dient auch der Kaufbeleg, die Quittung bzw. der Vertrag.
@pue
ja das spielen aus Kopien verbietet keiner nur das herstellen davon. Ich weiß gar nicht ob es heute noch so ist. Früher war der Konsum von Drogen nicht verboten aber der Besitz.
Das nun bei CD's bis zu 7 Kopien geduldet werden ist nirgendwo festgeschrieben. Es wird sogar geduldet das diese Kopien im engsten Freundes und Familienkreis verteilt werden. Diese Duldung gilt aber nicht für Noten.
puh
Gruß
Smatjes