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THEMA: Jugendschutz

Jugendschutz 08 Nov 2009 17:35 #81591

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Hallo,

weiss jemand, wie das Jugendschutzgesetz dazu steht, dass mein Sohn (17J.) an Sylvester (also so bis Neujahr 2Uhr früh) einen bezahlten Gig spielen will ?
Es gibt da ja Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot für künstlerische Tätigkeit (z.B. Kinder als Statisten beim Theater etc.), die gehen aber auch nur bis 24 Uhr so weit ich informiert bin.
Reicht es, wenn ich ihm eine elterliche Einverständniserklärung für dieses Event mitgebe ?
Muss der Veranstalter evtl. dafür gerade stehen ?
Man will ja den Start ins neue Jahr nicht gleich durch Ärger mit den Ordnungsbehörden versauen . . .

Gruss

TBsax
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Jugendschutz 08 Nov 2009 23:43 #81603

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Jugendschutzgesetz:
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Hallo TBsax,

Absatz 1 regelt das Prozedere insgesamt, (2) regelt die Ausnahme.

Bei Absatz 1 ist zu beachten, dass das Gesetz lautet: "Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ..."

Das heißt, hier muss man (wie in eurem Fall) eine erziehungsbeauftragte Person finden. Oder ihr steht als Eltern selbst in der Pflicht -- damit jemand ab 24 Uhr als Begleitung anwesend ist.

Der Vordruck, der dir vorschwebt, ist also kein Stück Papier, sondern eine Person eures Vertrauens, die an eurer (Eltern) Statt die Aufsicht führt.

Vielleicht lässt sich unter den Veranstaltern/Bandmitgliedern/Musiklehrer eine erziehungsbeauftragte Person finden?

LG, wallenstein
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Jugendschutz 09 Nov 2009 01:12 #81609

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Moin!

Absatz 3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

;)

LG Hans
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Jugendschutz 09 Nov 2009 08:53 #81614

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Moin,
will ja nicht pingelig sein, aber Absatz 2 verstehe ich nur für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren!

Daher würde ich nach Absatz 3 eine Ausnahme beantragen!
JEs
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Jugendschutz 09 Nov 2009 11:02 #81617

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Hallo,

danke erst mal für die Beschäftigung mit dem Problem !

Also: entweder einer der Musikerkollegen (volljährig) erklärt sich bereit, sich von uns (Eltern) zum Erziehungsbeauftragten machen zu lassen, oder wir begleiten ihn selbst. Soweit so gut.

Das ist allerdings noch normaler Jugend*schutz*. Hier gehts aber um Jugend*arbeit*, weil Sohnemann gegen Entgelt auf der Bühne künstlerisch tätig ist und sich nicht vor der Bühne tanzend den Neujahrssekt eingießt.

Macht das für uns einen Unterschied in der Vorgehensweise ?

Welches Amt (heißt bei uns jetzt "Referat") ist für die angesprochene Ausnahmeregelung zuständig (Wohnort / Veranstaltungsort - sind sogar verschiedene Bundesländer)?
Im übrigen ist es in unserem Kulturkreis üblich, dass Silvester-Feierlichkeiten über 24h hinaus gehen ... :)

Gruß

TBsax
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Jugendschutz 09 Nov 2009 11:11 #81618

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@TBsax

Unsere Gesetze kümmern sich nicht um Sylvester oder Geburstagsfeiern. Da haben die zuständigen Beamten, meist die der Polizeidienststellen, einen gewissen Ermessensraum, der je nach Beamten auch mal freier oder enger ausgelegt wird.

Mein Großer musste mal 75 € Bußgeld (inkl. € 25,-- Verwaltungsgebühr) zahlen, weil er einem 17 jährigen 4 Wochen vor dessen 18. Alkohol gegeben hat. Soweit ich mich entsinne, war hier das Ordnungsamt zuständig.

Einfach mal unverbindlich nachfragen und durchfragen bis du jemanden hast, der dir den gewünschten Zettel ausstellt. Oder ihr gebt jemanden eine Zettel mit.
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
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Letzte Änderung: 09 Nov 2009 11:13 von smatjes.
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Jugendschutz 09 Nov 2009 11:39 #81619

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Fragen gibts, hehe. Ich glaube, manchmal ist es ratsam, nicht alles 100% richtig zu machen. So ein Polizeieinsatz und ein Bußgeld zu Sylvester ist doch ne Story fürs Leben. Ich erzähle heute noch, wie ich '82 in Montreux wegen Straßenmusizierens in Gewahrsam genommen wurde. Solche Chancen hat man nicht immer.

Ansonsten schlage ich vor, der Veranstalter zahlt dem Filius eine Sondergage bis 24 Uhr und danach spielt er ohne Gage weiter. Ich finde, man hat immer ein Recht darauf, Gesetze im Sinne des gesunden Menschenverstandes zu interpretieren.
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Jugendschutz 09 Nov 2009 12:56 #81622

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na ja, die zeiten ändern sich. Kinder sind heutzutage kostbarer als zu unserer zeit ;-)
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Jugendschutz 09 Nov 2009 13:00 #81623

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Du meinst, als wir mit 12 Jahren in den amerikanischen Militärstützpunkten bis morgens um vier Rock'n'Roll gespielt haben?
Ja, ich erinnere mich :unsure:
Remember Joe Cocker
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Jugendschutz 09 Nov 2009 17:16 #81631

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Moin!

Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz!

Für die Einhaltung und Regelung ist das Ordnungsamt zuständig, dort kann auch diese einmalige `Erlaubnis` beantragt werden!

Bezgl. kurze Nachtarbeit eines 17 Jährigen ebenfalls!


LG Hans
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