Dies ist eine Antwort auf
diesen Thread. Ich möchte die Diskussion auslagern, weil sie eher in diese Rubrik hier gehört.
In der Regel ist es nicht möglich, einzelne Werke eines GEMA-Mitgliedes von der Wahrnehmung der Verwertungsrechte durch die GEMA auszuschließen, will heißen, sie 'GEMA-frei' zu machen.
Hier Paragraph 1 aus dem Wahrnehmungsvertrag der Komponisten mit der GEMA:
Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen.
Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes sind, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen sind Gegenstand dieses Vertrages, soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt.
b) Die Rechte der Hörfunk-Sendung mit Ausnahme der Sendung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen 2).
c) Die Rechte der Lautsprecherwiedergabe einschließlich der Wiedergabe von dramatisch-musikalischen Werken durch Lautsprecher.
d) Die Rechte der Fernseh-Sendung mit Ausnahme von dramatisch-musikalischen Werken, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen 2).
e) Die Rechte der Fernseh-Wiedergabe einschließlich der Wiedergabe von dramatisch-musikalischen Werken.
f) Die Filmvorführungsrechte einschließlich der Rechte an dramatisch-musikalischen Werken.
g) Die Rechte der Aufführung und Wahrnehmbarmachung mittels der gemäß Abs. h) hergestellten Vorrichtungen, mit Ausnahme
aa) der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen;
bb) der Wahrnehmbarmachung dramatisch-musikalischer Werke in Theatern im Sinne von § 19 Abs. 3 UrhG.
h) Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z. B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.
Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) auch als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien.
Die Rechtsübertragung erfolgt jeweils vorbehaltlich der Regelung nach Abs. i).
Die vorgenannten Rechte umfassen nicht die graphischen Rechte, insbesondere nicht das Recht am Notenbild oder Textbild.
Die Vergütungsansprüche aus §§ 27 Abs. 1 und 2, 52 a sowie 54, 54 d Abs. 1, 54 e, 54 f, 54 g und 54 h UrhG; dazu gehören die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2 UrhG für Musiknoten.
Für Vervielfältigung dramatisch-musikalischer Werke - vollständig, im Querschnitt oder in größeren Teilen - zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch durch Ton- oder Bildtonträger bleibt dem Berechtigten das Vervielfältigungsrecht vorbehalten, soweit es sich um die Wahrnehmung gegenüber Theatern handelt.
i)...
Eine Ausnahme in diesem Vertrag ist das sogenannte "große Recht", was uns aber weniger getrifft, außer es schreibt einer eine Oper oder ein Musical. Steht da oben direkt unter a).
Eine weitere Ausnahme ist diese:
Jeder Komponist bzw. Verleger, der Mitglied in der GEMA ist, hat zudem die Möglichkeit, die GEMA von der Wahrnehmungsverpflichtung angemeldeter Werke freizustellen, sofern es sich bei der geplanten Verwertung um eine audiovisuelle Produktion handelt, die keine Fernseheigen- oder Fernsehauftragsproduktion ist. Gleichzeitig erklärt der Urheber bzw. Verleger, die Herstellungsrechte in eigenem Namen gegenüber dem Produzenten des audiovisuellen Werkes wahrzunehmen. Durch diese Ausnahmeregelung ist es GEMA-Mitgliedern möglich, für Kunden des Filmmarktes Musik herzustellen, die einen der GEMA-freien Musik vergleichbaren Status besitzt. Der Urheber bzw. Verleger ist nach wie vor verpflichtet, sein Originalwerk sowie das audiovisuelle Werk bei der GEMA anzumelden. Die Tantiemen, die üblicherweise durch die GEMA vom Verwerter eingetrieben und an das Mitglied ausgeschüttet werden, sind in diesem Fall jedoch Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen Urheber und Verwerter.
aus
http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA-freie_Musik#GEMA-freigestellte_Musik_von_GEMA-Mitgliedern
Zwei weitere Formen der Freistellung der Wahrnehmungsverpflichtung gibt es: es können einzelne Werke auf der Hompage des Komponisten freigestellt werden. Das habe ich durch Zufall auf den GEMA-Seiten gefunden.
Ein Komponist kann die GEMA von der Wahrnehmung des Urheberrechtes bei der Verbreitung seines gesamten Werkes im Internet freistellen.
Wer weitere Ausnahmen von der Wahrnehmungsverpflichtung weiß, schreibe sie bitte gerne hier drunter.
Hier noch eine kurze Zusammenfassung der katastrophalen Missstände im Zusammenhang mit der GEMA.